Mehrwegpflicht für die Gastronomie: Das gilt ab Januar 2023
Über 345.000 Tonnen Abfall entstehen jährlich durch Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen in Deutschland. Seit dem 1. Januar gilt es jetzt das Gesetz zur Mehrwegpflicht!
Über 345.000 Tonnen Abfall entstehen jährlich durch Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen in Deutschland. Seit dem 1. Januar gilt es jetzt das Gesetz zur Mehrwegpflicht!
Nach diesem Gesetz müssen Restaurants, Cafés, Kantinen, Supermärkte und Bistros, die Essen zum Mitnehmen verkaufen, ihre Produkte zusätzlich zur Einwegverpackung auch in einer Mehrwegverpackung anbieten. Das Essen in der Mehrwegverpackung darf nicht teurer sein als in der Einwegversion – es ist aber erlaubt, Pfand auf die Mehrwegprodukte zu erheben, das bei der Rückgabe zurückbezahlt wird.
Die Betriebe können entweder ein eigenes Mehrwegsystem aufbauen oder sich schon bestehenden Mehrweg-Poolsystemen anschließen. Von den Kunden und Kundinnen selbst mitgebrachte Gefäße müssen nur angenommen werden, wenn keine Mehrwegalternative angeboten wird.
Ausgenommen von der Mehrwegpflicht sind kleine Imbisse oder Kiosks, die eine Ladenfläche von unter 80m² messen und weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigen.
Die neue Regelung wird von den Landesbehörden kontrolliert, die diese Aufgabe aber auch an die Kommunen abgeben können. Wer gegen die Vorschriften verstößt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.