Der Gesetzentwurf soll für alle Tickets gelten, die vor dem 08. März gekauft wurden. Wenn eine Veranstaltung wegen der Covid-19 Pandemie abgesagt wurde und der Ticketinhaber den Nachholtermin nicht wahrnehmen kann, sollte er, anstatt der Erstattung des Eintrittspreises, einen Gutschein vom Veranstalter ausgestellt bekommen. Der Gutschein würde bis zum 31. Dezember 2021 gelten. Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, soll der Ticketinhaber den Wert des Gutscheins zurückerstattet bekommen.
Gesetz soll Veranstalter vor Insolvenz bewahren
Die Gesetzeslage sieht momentan anders aus. Fällt eine Veranstaltung aus, so hat der Käufer das Recht auf Erstattung, unabhängig von dem Grund des Ausfalls. Wird dir lediglich ein Gutschein angeboten, kannst du mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale eine Rückerstattung beantragen. Mit dem neuen Gesetzentwurf will die Bundesregierung besonders den Veranstaltern helfen und sie vor der Insolvenz bewahren. Die Verbraucherzentrale kritisiert diesen Entschluss, denn auch Verbraucher leiden derzeit finanziell an den Folgen der Pandemie.
Eventim und Ticketmaster kümmern sich um die Abwicklung
Wer Tickets bei Ticketmaster oder Eventim gekauft hat, wird telefonisch oder per Mail über den Ausfall einer Veranstaltung und einen Nachholtermin informiert. Gibt es einen Nachholtermin, behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Für Käufer, die den Nachholtermin nicht wahrnehmen können oder wollen, soll ein Gutschein vom Veranstalter ausgestellt werden. Eventim und Ticketmaster stellen selbst keine Gutscheine aus, denn sie gelten nicht als Veranstalter. Sie übernehmen lediglich die Organisation und Abwicklung mit den jeweiligen Veranstaltern.
Eintrittskartenversicherungen übernehmen keine Rückerstattung
Wer freiwillig auf seine Tickets verzichten will, hat keinen Anspruch auf einen Gutschein oder Erstattung. Die Angst vor dem Coronavirus ist kein Grund von dem bestehenden Kaufvertrag zurückzutreten. Hier sollten Ticketinhaber den Veranstalter kontaktieren und auf Kulanz hoffen. Eintrittskartenversicherungen springen nur ein, wenn die Ticketinhaber selbst erkrankt sind.